Kreis der zu meldenden Personen -Sonderfälle-
 
 
Vermittler von Vertriebsgesellschaften
Grundsätzlich können Sie bei der AVAD nur über Personen anfragen, und diese an- oder abmelden, wenn der betroffene Vermittler oder Makler ihr eigener Vertragspartner ist.

Im Regelfall sind Vertragspartner der Versicherungen/Bausparkassen nur die Vertriebsgesellschaften, nicht aber der einzelne Vermittler der Vertriebsgesellschaft.

In diesen Fällen ist es Praxis und auch sinnvoll, dass die Vertriebsgesellschaft selber am AVAD-Verfahren teilnimmt und ihre eigenen Vermittler meldet.
Die Vertriebsgesellschaften sollten dies den Versicherungen/Bausparkassen mitteilen und sich ggfs. auch vertraglich hierzu verpflichten.
So kann sichergestellt werden, dass die Vermittler der Vertriebsgesellschaften bei der AVAD gemeldet werden.

Die Teilnahme der Vertriebsgesellschaften am AVAD-Verfahren ist fest etabliert und Standard in der Branche.

 
Autohäuser, Elektronikhändler, Optiker, Reisebüros und ähnliche Unternehmen
Diese Unternehmen vertreiben neben ihren Hauptprodukten auch Versicherungsprodukte, im Regelfall allein auf das Hauptprodukt zugeschnittene Annexprodukte.
Die Meldung von Autoverkäufern, Optikern oder Fachverkäufern in Elektromärkten an die AVAD ist nicht sinnvoll. Wir haben im Regelfall keinerlei Informationen zu diesem Personenkreis.

Auch ist die Gefahr branchenspezifischer Unregelmäßigkeiten beim Vertrieb von Brillen- oder Reisegepäckversicherungen u. ä. eher gering. Veruntreuungen von Kundengeldern oder Scheinabschlüsse oder größere Schadenmanipulationen können hier kaum vorkommen.

Im Fokus der AVAD ist und bleibt der hauptberufliche Versicherungs-/Bausparkassenvermittler und die gewerbsmäßigen selbständigen nebenberuflichen Vermittler.